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Hafenreglement

 

1.1 Der Yacht Club Rapperswil (YCR) überlässt dem Mieter und YCR-Mitglied einen offenen Boots-Liegeplatz im Hafen Rapperswil zur mietweisen Benützung.

1.2 Die Belegmöglichkeit an der Mole sowie die Verankerungsketten und die Bojen werden durch den YCR zur Verfügung gestellt. Die Mieter sind verpflichtet, festgestellte Mängel an den Installationen des Liegeplatzes sofort dem Hafenmeister zu melden.

1.3 Zur mietweisen Stationierung sind ausschliesslich im Kanton St. Gallen ordentlich registrierte Boote zugelassen.

2.1 Der YCR schliesst jegliche Haftung für entstandene Schäden an den stationierten Booten aus. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf alle Fälle Höherer Gewalt (z.B. Blitzschlag, Sturm, etc.).

3.1 Der Mietvertrag dauert fest vom 15. März bis 15. Dezember (Saison). Er wird – vorbehalten einer Kündigung durch den Mieter – vom YCR stillschweigend um eine weitere Mietperiode (Saison) erneuert, wenn folgende Voraussetzungen durch den Mieter erfüllt werden:

  • tadellos gepflegtes Boot
  • YCR-Stander an Steuerbord gehisst
  • Boot permanent beidseitig gefendert
  • Liegeplatz während ½ Saison belegt
  • Entfernung des Bootes ausserhalb der Saison
  • aktive Teilnahme des Mieters im YCR (Clubregatten etc.) und regelmässiges Segeln
  • nach Seemannschaft geführtes und gehaltenes Boot
  • Erbringung des Rechenschaftsberichtes per Ende jedes Jahres gemäss Artikel 3 dieses Reglements
  • keine berechtigten Klagen Dritter
  • fristgemässe Bezahlung der Miete

3.2 Die Hafenplatzmieter repräsentieren zusammen mit ihren Booten den YCR

3.3 Der Mieter schuldet – unabhängig von der tatsächlichen Benutzung des Liegeplatzes – die volle Miete für eine Mietdauer (Saison).

3.4 Das Mietverhältnis kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf den 14. Dezember per 15. März mit eingeschriebenem Brief aufgelöst werden.

3.5 Dem Mieter kann durch den Hafenmeister jederzeit ein anderer Liegeplatz zugewiesen werden.

4.1 Bei einem allfälligen Eigentümerwechsel des Bootes verpflichtet sich der Mieter, den YCR sofort zu orientieren. Für den neuen Eigentümer besteht kein Anspruch auf einen Liegeplatz.

4.2 Mit dem Tod eines Mieters erlöscht das Liegeplatz-Mietverhältnis. Sind der neue Eigentümer oder der/die Erbe(n) des Bootes ebenfalls YCR-Mitglieder, entscheidet der Vorstand über eine eventuelle Übergangsfrist.

4.3 Bei Eigentümergemeinschaften bewirkt jede personelle Änderung oder die Auflösung der Gemeinschaft das sofortige Erlöschen des Mietvertrages.

5.1 Neue Mietverträge werden mit Eigentümern eines Bootes einer offiziellen USY-Kasse (Swiss-Sailing), das eine maximale Breite von 2.3 m aufweisen darf, abgeschlossen.

6.1 Für Grossanlässe, die der YCR-Vorstand unterstützt, ist der Liegeplatz, auf Verlangen des Hafenmeisters, für Gäste frei zu halten.

7.1 Der Hafenmeister vertritt den Vorstand. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

7.2 Wer seinen Platz mehr als 2 Wochen nicht benützt, hat es dem Hafenmeister zu melden. Ebenso ist der Platzbezugstermin im Frühjahr zu melden.

7.3 Nur der Hafenmeister ist befugt, Bewilligungen für Temporärlieger zu erteilen.

8.1 Der Vorstand des YCR verwaltet die Hafenplätze in letzter Instanz und entscheidet endgültig über alle Belange.

9.1 Potentielle Mieter haben ihre Anträge für einen Liegeplatz jährlich per 15. Dezember zu erneuern.

10.1 Das Reglement tritt per 15. März 1992 in Kraft.

Durch den Vorstand verabschiedet:
Rapperswil, den 14. Oktober 1991